AGB für Haushaltsauflösungen der Fa. Schitz und Schitz GbR

§ 1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen zur Haushaltsauflösung mit der verkehrsüblichen ordentlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Leistungen und Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird. Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Vornahme der Haushaltsauflösung.

§ 2 Fälligkeit des Vereinbarten Entgeltes

Die Vergütung ist bei Abnahme der Haushaltsauflösung, falls im Auftrag nicht besonders vermerkt, in bar fällig.

§ 3 Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro- Gas, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§ 4 Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Auftragnehmers nicht verrechenbar.

§ 5 Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 6 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

§ 7 Gefahrentragung

Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Haushaltsauflösung. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 8 Mangelhaftungsausschluss

Nach Abnahme der Haushaltsauflösung ist, sofern im Abnahmeprotokoll nichts anderes vermerkt, von der Mängelfreiheit nach vertraglicher Vereinbarung auszugehen. Der Auftragnehmer kann sich hierauf nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Mängelfreiheit übernommen hat. Für letzteres beträgt die Frist zur Anzeige der Mängel 2 Jahre.

§ 9 Eigentumsübergang

Mit Unterschrift des Auftrages gehen alle im Haushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern vor oder bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.

§ 10 Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet den Erfüllungsgehilfen bei Ausführung einem Dritten widerrechtlich zufügen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer bei Erfüllungsgehilfen die ordentliche Sorgfaltspflicht beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 11 Haftung für Wertgegenstände u. a.

Eine Haftung für in dem aufzulösenden Haushalt befindlichen Wertgegenständen, Geld, Schmuck, Urkunden u. ä. kann nicht übernommen werden. Der Auftraggeber ist vor Durchführung der Haushaltsauflösung verpflichtet die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen. Für den Verlust kann der Arbeitnehmer nicht haftbar gemacht werden.

§ 12 Haftungshöchstgrenze

Der Auftragnehmer haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Betrag von 3.000.000,00 €. Bei Sachschäden haftet er bis zu einem Betrag 300.000,00 €, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Gelsenkirchen

§ 14 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.